Wir schreiben eine Verfassungsbeschwerde
Etwas abgeändert im Vergleich zu der vom Wasserstandsmelder initierten und dort von mir erstmalig gelesenen Version. Zum einen, weil ich ja jemand ganz anderes bin, zum anderen, weil der Schäuble heute alle Online-Durchsuchungen bis auf Weiteres verboten hat. Sagt er. Meldungen dazu hier und hier.
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich heute folgenden Medien entnahm
http://www.golem.de/0704/51904.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/88824
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,479396,00.html
http://www.sueddeutsche.de/,ra7m3/computer/artikel/671/111560/
führen staatliche Stellen, insbesondere das Bundesamt für Verfassungsschutz, bereits seit dem Jahr 2005 sogenannte verdeckte Online-Durchsuchungen von Computern durch. Diese Maßnahmen stützen sich nach den Medienberichten auf eine Dienstanweisung des ehemaligen Bundesinnenministers Schily.
Der weiteren Berichterstattung vom heutigen Tage (26.04.2007) zufolge
(z.B. http://ftd.de/politik/deutschland/:Sch%E4uble%20PC%20Schn%FCffeleien/192374.html
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,479747,00.html
hat Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble heute vorläufig alle weiteren Online-Durchsuchungen durch die Geheimdienste gestoppt. Nichtsdestotrotz halte ich die von Bundesinnenminister Dr. Schily begonnene und von Bundesinnenminister Dr. Schäuble fortgeführte Praxis der Online-Durchsuchung ohne gesetzliche Grundlage für verfassungswidrig.
Ich erhebe Verfassungsbeschwerde und beantrage,
a) im Wege der Einstweiligen Anordnung das Bundesministerium des Innern zu verpflichten, die verdeckte Online-Durchsuchung von Computern sofort nachweislich einzustellen bzw. einstellen zu lassen und weitere verdeckte Online-Durchsuchungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht durchzuführen oder durchführen zu lassen,
b) festzustellen, daß die Dienstanweisung des damaligen Bundesinnenministers Schily meine verfassungsmäßigen Rechte der Unverletzlichkeit der Wohnung, des Fernmeldegeheimnisses und des Rechtes der Informationellen Selbstbestimmung verletzt und keine verfassungsgemäße Grundlage für einen Eingriff in diese Rechte ist. Sie soll aufgehoben werden.
Begründung.
Ich bin privat und beruflich an das Internet angeschlossen. Mein Computer wird privat und beruflich genutzt; Soweit ich den Computer privat nutze, befinden sich auf meiner Festplatte eine große Zahl sehr persönlicher Daten, die keinesfalls für Dritte bestimmt sind und zum vom BVerfG postulierten “Kernbereich der privaten Lebensgestaltung” zu zählen sind. Beispielsweise seien hier private Fotos, Aufzeichnungen, Korrespondenz usw. genannt. Als Nutzer eines an das Internet angeschlossenen Computers bin ich potentiell von der verdeckten Online-Durchsuchung betroffen, da der Staat aufgrund der oben genannten Dienstanweisung auf meinen Rechner zugreifen kann.
Die Verletzung der oben genannten Rechte ergibt sich aus dem Wesen der verdeckten Online-Durchsuchung, unter der auch vom Bundesinnenministerium offenbar die heimliche, mit Hilfe von Datenübertragung über das Internet vorgenommene Durchsuchung des Inhaltes von Computerfestplatten und -arbeitsspeichern verstanden wird. Eine solche heimliche Kenntnisnahme des Staates von persönlichsten Daten verletzt mein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, da ich weder weiß noch kontrollieren kann, welche meiner höchstpersönlichen Daten dem Staat zur Kenntnis gelangen. Es verletzt mein Recht aus dem Telekommunikationsgeheimnis, da nicht auszuschließen ist, daß auch Online-Kommunikation, die nicht im Rechner gespeichert wird (bspw. Chats), während sie stattfindet, vom Staat “mitgelesen” wird. Schließlich verletzt sie mein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da auf einem sich in meiner Wohnung befindlichen Computer abgelegte Daten durch einen (zwar nicht physischen, aber durch Datenübertragung dennoch faktisch stattfindenden) Zugriff auf diesen Computer der Staat in den geschützten Bereich meiner Wohnung eindringt.
Im Übrigen mache ich mir die Argumentation zu Eigen, derer sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur verdeckten Online-Durchsuchung (StB 18/06) bedient hat.
Ich bitte, über den Antrag auf Einstweilige Anordnung alsbald zu entscheiden, da ich die mit einem heimlichen Zugriff des Staates auf meine privatesten Daten verbundenen, ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommenen Grundrechtseingriffe für erheblich halte.
Mit freundlichen Grüßen
Den Text kann - wer möchte - gerne übernehmen, auch der Wasserstandsmelder gibt seinen Text zur Verwendung frei. Den persönlichen Teil muss man natürlich entsprechend anpassen, aber soviel Transfer kriegen wir ja wohl hin.
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
Verfassungsbeschwerde
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich heute folgenden Medien entnahm
http://www.golem.de/0704/51904.html
http://www.heise.de/newsticker/meldung/88824
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,479396,00.html
http://www.sueddeutsche.de/,ra7m3/computer/artikel/671/111560/
führen staatliche Stellen, insbesondere das Bundesamt für Verfassungsschutz, bereits seit dem Jahr 2005 sogenannte verdeckte Online-Durchsuchungen von Computern durch. Diese Maßnahmen stützen sich nach den Medienberichten auf eine Dienstanweisung des ehemaligen Bundesinnenministers Schily.
Der weiteren Berichterstattung vom heutigen Tage (26.04.2007) zufolge
(z.B. http://ftd.de/politik/deutschland/:Sch%E4uble%20PC%20Schn%FCffeleien/192374.html
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,479747,00.html
hat Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble heute vorläufig alle weiteren Online-Durchsuchungen durch die Geheimdienste gestoppt. Nichtsdestotrotz halte ich die von Bundesinnenminister Dr. Schily begonnene und von Bundesinnenminister Dr. Schäuble fortgeführte Praxis der Online-Durchsuchung ohne gesetzliche Grundlage für verfassungswidrig.
Ich erhebe Verfassungsbeschwerde und beantrage,
a) im Wege der Einstweiligen Anordnung das Bundesministerium des Innern zu verpflichten, die verdeckte Online-Durchsuchung von Computern sofort nachweislich einzustellen bzw. einstellen zu lassen und weitere verdeckte Online-Durchsuchungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht durchzuführen oder durchführen zu lassen,
b) festzustellen, daß die Dienstanweisung des damaligen Bundesinnenministers Schily meine verfassungsmäßigen Rechte der Unverletzlichkeit der Wohnung, des Fernmeldegeheimnisses und des Rechtes der Informationellen Selbstbestimmung verletzt und keine verfassungsgemäße Grundlage für einen Eingriff in diese Rechte ist. Sie soll aufgehoben werden.
Begründung.
Ich bin privat und beruflich an das Internet angeschlossen. Mein Computer wird privat und beruflich genutzt; Soweit ich den Computer privat nutze, befinden sich auf meiner Festplatte eine große Zahl sehr persönlicher Daten, die keinesfalls für Dritte bestimmt sind und zum vom BVerfG postulierten “Kernbereich der privaten Lebensgestaltung” zu zählen sind. Beispielsweise seien hier private Fotos, Aufzeichnungen, Korrespondenz usw. genannt. Als Nutzer eines an das Internet angeschlossenen Computers bin ich potentiell von der verdeckten Online-Durchsuchung betroffen, da der Staat aufgrund der oben genannten Dienstanweisung auf meinen Rechner zugreifen kann.
Die Verletzung der oben genannten Rechte ergibt sich aus dem Wesen der verdeckten Online-Durchsuchung, unter der auch vom Bundesinnenministerium offenbar die heimliche, mit Hilfe von Datenübertragung über das Internet vorgenommene Durchsuchung des Inhaltes von Computerfestplatten und -arbeitsspeichern verstanden wird. Eine solche heimliche Kenntnisnahme des Staates von persönlichsten Daten verletzt mein Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, da ich weder weiß noch kontrollieren kann, welche meiner höchstpersönlichen Daten dem Staat zur Kenntnis gelangen. Es verletzt mein Recht aus dem Telekommunikationsgeheimnis, da nicht auszuschließen ist, daß auch Online-Kommunikation, die nicht im Rechner gespeichert wird (bspw. Chats), während sie stattfindet, vom Staat “mitgelesen” wird. Schließlich verletzt sie mein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, da auf einem sich in meiner Wohnung befindlichen Computer abgelegte Daten durch einen (zwar nicht physischen, aber durch Datenübertragung dennoch faktisch stattfindenden) Zugriff auf diesen Computer der Staat in den geschützten Bereich meiner Wohnung eindringt.
Im Übrigen mache ich mir die Argumentation zu Eigen, derer sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zur verdeckten Online-Durchsuchung (StB 18/06) bedient hat.
Ich bitte, über den Antrag auf Einstweilige Anordnung alsbald zu entscheiden, da ich die mit einem heimlichen Zugriff des Staates auf meine privatesten Daten verbundenen, ohne ausreichende gesetzliche Grundlage vorgenommenen Grundrechtseingriffe für erheblich halte.
Mit freundlichen Grüßen
Den Text kann - wer möchte - gerne übernehmen, auch der Wasserstandsmelder gibt seinen Text zur Verwendung frei. Den persönlichen Teil muss man natürlich entsprechend anpassen, aber soviel Transfer kriegen wir ja wohl hin.
rationalstürmer - 26. Apr, 22:54